Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung der Gemeinde ist im Planungs- und Baugesetz PBG geregelt. Sie umfasst neben den Zonenplänen auch Sondernutzungspläne wie Bebauungs- und Gestaltungspläne, Planungszonen sowie Baulinien und statische Waldgrenzen.

Webkarte Nutzungsplanung

Hinweis: in der Webkarte angezeigten Daten haben keine Rechtswirkung und keinen Anspruch auf Vollständigkeit (siehe rechtliche Hinweise).


Zonenpläne

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Mit Zonenplänen ordnen die Gemeinden die zulässige Nutzung ihres Gebietes. Unter Beachtung übergeordneter Vorschriften werden Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen ausgeschieden.

Im zugehörigen Bau- und Zonenreglement (BZR) werden für alle Zonen die Art und Dichte der Nutzung (insbesondere Überbauungsdichte) sowie gestalterische, erschliessungstechnische und umweltrechtliche Vorgaben festgelegt. Zonenplan und BZR werden von den Stimmberechtigten oder vom Gemeindeparlament erlassen und vom Regierungsrat genehmigt.

Zonenpläne gliedern sich in die Zonen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und Informationsinhalten.

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ZONEN GEMÄSS PLANUNGS- UND BAUGESETZ (PBG)

Grundnutzung

Flächendeckende Unterteilung der Gemeinde in Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen.

Bauzonen können in Kern- oder Dorf-, Wohn-, und Arbeitszonen, sowie Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen unterteilt werden.

Nichtbauzonen können in Landwirtschafts-, Reserve-, Gefahren-, Freihalte-, Weiler-, Deponie- und Abbauzonen sowie Übrige Gebiete unterteilt werden.

Bei den Schutzzonen werden Naturschutz- und weitere Zonen unterschieden.

Überlagernde Zonen

Gestattet sind auch überlagernde Nutzungen. Diese können flächen-, linien- oder punkthaft sein sein. Beispiele: Schutz-, Sondernutzungs- oder Gefahrenzonen.

INFORMATIONSINHALTE (ORIENTIEREND)


Informationsinhalte stellen Rechtsgegenstände, welche aus anderen Gesetzesgrundlagen als dem Planungs- und Baugesetz (PBG) basieren, zur Orientierung dar.

Bauinventar und Denkmalverzeichnis

Besonders schutzwürdige Denkmäler werden unter Schutz gestellt. Dabei werden Eigentümerschaft und Standortgemeinde angehört.

Bei der Inventarisation wird der gesamte Baubestand einer Gemeinde auf seine bauhistorische Bedeutung geprüft. Ins Bauinventar aufgenommen wird aber nur eine signifikante Auswahl von Objekten aller Baugattungen – ländliche und dörfliche «Alltagsbauten», Bauzeugen des Tourismus oder der Industrie bis hin zu Beispielen der Architektur des 20. Jahrhunderts.

mehr zum Thema (Denkmalpflege)

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Bauinventar und Denkmalverzeichnis

Archäologische Fundstellen

Ziel des Fundstelleninventars ist es, alle Fundmeldungen zu analysieren, zu überprüfen und zu bewerten. Aufgrund dieser Informationen werden die eigentlichen Fundstellen definiert. Sind Fundstellen von Planungen oder Bewilligungen nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz betroffen, muss die Kantonsarchäologie in das Verfahren einbezogen werden.

mehr zum Thema (Archäologie)

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Archäologische Fundstellen

Gewässerschutzareale und -zonen

Grundwasserschutzzonen schützen die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen. In den Schutzzonen ist ein Reglement mit Schutzzonenplan vorhanden. In provisorischen Schutzzonen ist dies noch nicht der Fall. Grundwasserschutzareale sind Gebiete, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Bedeutung sind.

mehr zum Thema (Umwelt und Energie uwe)

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Gewässerschutzzonen

Lärmempfindlichkeitsstufen

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Lärmempfindlichkeitsstufen

Im Zonenplan wird den einzelnen Bau- und Nichtbauzonen entsprechend der zulässigen Nutzung eine Lärmempfindlichkeitsstufe zugeordnet.
Diese überlagernden Zonen werden aus Darstellungsgründen separat geführt.

mehr zum Thema (Umwelt und Energie uwe)

Lärmempfindlichkeitsstufen

Teilzonenpläne Gefahrenzonen

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Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen wegen der Gefahr von Erdrutsch, Steinschlag, Lawinen oder Überschwemmung nicht oder eingeschränkt überbaut werden dürfen.
Diese überlagernden Zonen werden aus Darstellungsgründen separat geführt. 

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Teilzonenpläne Gefahrenzonen

Teilzonenpläne Gewässerraum

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Gewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer mit einbezogen wird. Der Gewässerraum soll weitgehend frei von neuen Anlagen bleiben; bestehende Anlagen haben jedoch Bestandesgarantie.

Diese überlagernden Zonen werden aus Darstellungsgründen separat geführt. Gewässeraum wird unterschieden nach Freihaltezone (ausserhalb Bauzone) und Grünzone (innerhalb Bauzone).

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Sondernutzungspläne

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Hinweis: in der Karte werden die Geltungsbereiche (Perimeter) der Sondernutzungspläne angezeigt und nicht deren Inhalte.
Die Pläne sind als Dokumente verknüpft und über einen Klick auf den Perimeter abrufbar.
Sondernutzungspläne sind nicht in allen Gemeinden vollständig verfügbar.

Gestaltungspläne

Gestaltungspläne

Grundeigentümerverbindliche Gestaltungspläne bezwecken eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungstechnisch gute, der Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes.

Gestaltungspläne sind das Planungsinstrument der Privaten und liegen in der Kompetenz der Gemeinde.

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Bebauungspläne

Bebauungspläne

Über grundeigentümerverbindliche Bebauungspläne werden massgebliche Elemente einer Überbauung, die weitere Unterteilung der Bauzonen sowie die Freihaltung der Erschliessungsflächen und des nicht zu überbauenden Gebietes festgelegt.

Der Bebauungsplan ist ein Ortsplanungsinstrument der Gemeinde. Er kann den Zonenplan für bestimmte Gebiete ergänzen und auch von diesem abweichen.

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Planungszonen

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Planungszonen stellen sicher, dass künftige Planfestsetzungen nicht durch Nutzungen nach geltendem Recht vereitelt oder beeinträchtigt werden. Die Planungszone wirkt wie ein Bauverbot, wenn die künftige Planungsmassnahme noch nicht genügend bestimmt ist.

Planungszonen bewahren die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll.

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Planungszonen

Baulinien, Statische Waldgrenzen

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Baulinien

Baulinien

Baulinienbegrenzen die Bebauung und dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

Baulinien können in Zonen- oder Bebauungsplänen festgelegt werden. Umfangreiche Baulinien, um den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten, werden in eigenen Strassen- oder Baulinienplänen festgelegt.

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Statische Waldgrenzen

Statische Waldgrenzen

Die Statische Waldgrenze legt den an Bauzonen angrenzenden Waldrand verbindlich fest. 

Die statischen Waldgrenzen basieren auf formellen Waldfeststellungen gemäss kantonalem Waldgesetz (KWaG) durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa).

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