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Nutzungsplanung

Nutzungsplanung

Die Nutzungsplanung der Gemeinde ist im Planungs- und Baugesetz PBG (SRL 735) geregelt. Sie umfasst neben den Zonenplänen auch Sondernutzungspläne wie Bebauungs- und Gestaltungspläne, Planungszonen sowie Baulinien und statische Waldgrenzen.

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 Alle in der Webkarte angezeigten Daten haben keine Rechtswirkung und keinen Anspruch auf Vollständigkeit (siehe rechtliche Hinweise).

Zonenpläne

Mit Zonenplänen ordnen die Gemeinden die zulässige Nutzung ihres Gebietes. Unter Beachtung übergeordneter Vorschriften werden Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen ausgeschieden.

Im zugehörigen Bau- und Zonenreglement (BZR) werden für alle Zonen die Art und Dichte der Nutzung (insbesondere Überbauungsdichte) sowie gestalterische, erschliessungstechnische und umweltrechtliche Vorgaben festgelegt. Zonenplan und BZR werden von den Stimmberechtigten oder vom Gemeindeparlament erlassen und vom Regierungsrat genehmigt.

Zonenpläne gliedern sich in die Zonen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und Informationsinhalten.


Zonen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)

Grundnutzung

Flächendeckende Unterteilung der Gemeinde in Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen.

Bauzonen können in Kern- oder Dorf-, Wohn-, und Arbeitszonen, sowie Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen und Verkehrszonen unterteilt werden.

Nichtbauzonen können in Landwirtschafts-, Reserve-, Gefahren-, Freihalte-, Weiler-, Deponie- und Abbauzonen sowie Übrige Gebiete unterteilt werden.

Bei den Schutzzonen werden Naturschutz- und weitere Zonen unterschieden.

Grundnutzung

Überlagernde Zonen

Gestattet sind auch überlagernde Nutzungen. Diese können flächen-, linien- oder punkthaft sein sein. Beispiele: Schutz-, Sondernutzungs- oder Gefahrenzonen.

Überlagernde Zonen

Gefahrenzonen

Diese überlagernden Zonen werden aus Darstellungsgründen separat geführt. Sie bezeichnen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen wegen der Gefahr von Erdrutsch, Steinschlag, Lawinen oder Überschwemmung nicht oder eingeschränkt überbaut werden dürfen.

Gefahrenzone

 In der Webkarte sind Zonenpläne leicht generalisiert dargestellt, um eine für gemeindeübergreifende Darstellung zu ermöglichen
PDF-Originalpläne 
können unter "Download Zonenpläne (PDF)" heruntergeladen werden.


Informationsinhalte (orientierend)


Informationsinhalte stellen Rechtsgegenstände, welche aus anderen Gesetzesgrundlagen als dem Planungs- und Baugesetz (PBG) basieren, zur Orientierung dar.

Gewässerschutzareale und -zonen

Grundwasserschutzzonen schützen die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Quellen. In den Schutzzonen ist ein Reglement mit Schutzzonenplan vorhanden. In provisorischen Schutzzonen ist dies noch nicht der Fall.
Grundwasserschutzareale sind Gebiete, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Bedeutung sind.

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Gewässerschutzzonen

Archäologische Fundstellen

Ziel des Fundstelleninventars ist es, alle Fundmeldungen zu analysieren, zu überprüfen und zu bewerten. Aufgrund dieser Informationen werden die eigentlichen Fundstellen definiert. Sind Fundstellen von Planungen oder Bewilligungen nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz betroffen, muss die Kantonsarchäologie in das Verfahren einbezogen werden.

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Archäologische Fundstellen

Bauinventar und Denkmalverzeichnis

Besonders schutzwürdige Denkmäler werden unter Schutz gestellt. Dabei werden Eigentümerschaft und Standortgemeinde angehört.

Bei der Inventarisation wird der gesamte Baubestand einer Gemeinde auf seine bauhistorische Bedeutung geprüft. Ins Bauinventar aufgenommen wird aber nur eine signifikante Auswahl von Objekten aller Baugattungen – ländliche und dörfliche «Alltagsbauten», Bauzeugen des Tourismus oder der Industrie bis hin zu Beispielen der Architektur des 20. Jahrhunderts.

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Bauinventar und Denkmalverzeichnis
Bauinventare sind nicht für alle Gemeinden verfügbar. Eine Übersicht zum aktuellen Stand finden Sie hier

Sondernutzungspläne

Bebauungspläne

Über grundeigentümerverbindliche Bebauungspläne werden massgebliche Elemente einer Überbauung, die weitere Unterteilung der Bauzonen sowie die Freihaltung der Erschliessungsflächen und des nicht zu überbauenden Gebietes festgelegt.

Bebauungspläne

Gestaltungspläne

Grundeigentümerverbindliche Gestaltungspläne bezwecken eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungstechnisch gute, der Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes. Sie liegen in der Kompetenz der Gemeinde.

Gestaltungspläne

In der Karte werden nur die Geltungsbereiche (Perimeter) der Sondernutzungspläne angezeigt. und nicht deren Inhalte.
Die Inhalte sind als Dokumente verknüpft und über einen Klick auf den Perimeter abrufbar.
Sondernutzungspläne sind nicht in allen Gemeinden vollständig verfügbar.


Planungszonen

Planungszonen stellen sicher, dass künftige Planfestsetzungen nicht durch Nutzungen nach geltendem Recht vereitelt oder beeinträchtigt werden. Die Planungszone wirkt wie ein Bauverbot, wenn die künftige Planungsmassnahme noch nicht genügend bestimmt ist.

Planungszonen bewahren die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll.

Planungszonen

Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Baulinien können in Zonen- oder Bebauungsplänen festgelegt werden. Umfangreiche Baulinien, um den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten, werden in eigenen Strassen- oder Baulinienplänen festgelegt.

Baulinien

Statische Waldgrenzen

Die Statische Waldgrenze legt den an Bauzonen angrenzenden Waldrand verbindlich fest. 

Statische Waldgrenzen
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