Gebühren

Der Bezug und die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ("AV-Daten") ist gemäss Geoinformationsverordnung (GIV, SRL Nr. 29a) gebührenpflichtig. Die Gebühren unterteilen sich in Daten- und Bearbeitungsgebühren. 

Bearbeitungsgebühren

 

Für Online-Bestellungen im Geodatenshop
Bitte beachten: Bearbeitungsgebühren fallen für sämtliche Online-Bestellungen an.
Neben den Daten der amtlichen Vermessung betrifft dies auch beschränkt öffentliche Daten.
100.- Fr.
Für Bestellungen bei der Abgabestelle 150.- Fr.
Für die Bescheinigung der Richtigkeit der Pläne der amtlichen Vermessung
(nur beim zuständigen Nachführungsgeometer möglich)
50.- Fr.
Für spezielle Anfragen
50.-  bis 200.- Fr. pro Stunde

 

Datengebühren amtliche Vermessung

Die Datengebühr beträgt 100.- Fr. pro Hektar innerhalb der Bauzone und 4.- Fr. pro Hektar ausserhalb der Bauzone.

Die minimale Datengebühr beträgt 50.- Fr pro Bezug.

Rabatte

Beim Bezug von AV-Daten über grössere Gebiete werden Flächenrabatte gewährt:

  • über 21'000 ha: 10%
  • über 84'000 ha: 20%
  • ganzes Kantonsgebiet (= ca. 150'000 ha): 35%

Datenabonnement amtliche Vermessung ("AV-Dauernutzer")

Das Datenabonnement amtliche Vermessung ist für Datenbezüger vorgesehen, die regelmässig über ein großes Gebiet (z.B. Gemeinde) die aktualisierten Daten der amtlichen Vermessung beziehen.

Die jährlichen Abonnementskosten betragen 10% der Erstgebühren, und werden erstmals im Jahr nach dem Erstbezug in Rechnung gestellt. 
Mitglieder des Raumdatenpools Kanton Luzern bezahlen jährlich 5% der Erstgebühren.

Das Datenabonnement wird von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) vertraglich mit dem Dauernutzer geregelt. Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.

Datenbezug als Geodienst

Die Daten der Amtlichen Vermessung werden als Web Map Service (WMS) und Web Feature Service (WFS) über das Portal geodienste.ch angeboten.

Für den Bezug via Geodienst ist der Abschluss eines Datenabonnements notwendig. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite "Geodienste".

Erlass der Datengebühren

Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind gemäss Geoinformationsverordnung GIV, §36 folgende Bezüger.
Die Gebühren werden auch bei Bestellung im Auftrag eines berechtigten Bezügers erlassen.

 Datenbezüger-Gruppe
 

A "Kanton"

A1. Kantonale Verwaltung, Gerichte und Bildungseinrichtungen
- Dienststellen
- Gerichte
- Bildungseinrichtungen (Gymnasien und Volksschule)

A2. Öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons

- Universität Luzern (UNILU)
- Hochschule Luzern (HSLU)
- Pädagogische Hochschule (PH)
- Gebäudeversicherung Luzern (GVL)
- Statistik Luzern LUSTAT
- Luzerner Kantonspital (LUKS) und Notruf
- Verkehrsverbund Luzern (VVL)
- Korporationen des Kantons Luzern

A3. Organisationen mit Leistungsauftrag des Kantons 

B "Behörden"

B1. Behörden des Bundes
B2. Ausserkantonale Behörden

C "Gemeinden"

C1. Luzerner Gemeinden 1
C2. Luzerner Gemeindeverbände
- Verband Luzerner Gemeinden (VLG)
- Regionale Entwicklungsträger (RET)
- UNESCO Biosphäre Entlebuch (UBE) 
D "Wissenschaft und Schulen"

D. Bildungseinrichtungen, ausserkantonal 2
E "Non-Profit"

E1. Gemeinnützige Organisationen, ZEWO-zertifiziert
E2. Gemeinnützige Organisationen, andere 3

(1) Gebührenerlass nur im Gemeindegebiet und nur mit Raumdatenpool-Mitgliedschaft.
(2) Gebührenerlass nur mit Angabe eines offiziellen Kontaktes der Institution.
(3) Gebührenerlass nur wenn Non-Profit-Anforderung erfüllt. Klärung im Einzelfall.


Mitgliedern des Raumdatenpools Kanton Luzern werden die Gebühren beim Bezug innerhalb des Vertragsgebiet erlassen, da diese bereits über die jährliche AV-Abo-Gebühr gedeckt sind.

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22. September 2021

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